Satzung

Satzung Ackerwinde

§ 1    Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein trägt den Namen    Ackerwinde e.V. und hat seinen Sitz in Dresden.
(2)    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Dresden unter der Nr. VR 3721 eingetragen.
(3)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Vereinszweck

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2)    Zweck des Vereins ist die Bildung und Erziehung im Sinne der Waldorf-Pädagogik.
(3)    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch eine öffentliche Kindereinrichtung vom Kleinkind bis zum Schuleintritt.
(4)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6)    Der Verein ist bestrebt mit anderen Institutionen, deren pädagogische Ziele sich mit denen des Vereins ergänzen, zusammen zu arbeiten.

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Vollmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
(2)    Familienmitgliedschaft:
(a)    Ehegatten und Lebenspartner/innen von Mitgliedern im Sinne vorstehender  Ziffer
(1)    können entweder eine eigenständige Mitgliedschaft gemäß § 3 Ziff. (1) begründen (sog. Vollmitgliedschaft) oder eine Mitgliedschaft für Familienangehörige (sog. Familienmitgliedschaft). Die Familienmitgliedschaft ist an die Mitgliedschaft des Vollmitgliedes gebunden und endet spätestens mit Austritt des zugehörigen Vollmitgliedes, sofern das Familienmitglied nicht vorher eine eigene Vollmitgliedschaft begründet oder die Familienmitgliedschaft vorher durch Kündigung endet.
(b)    Die Familienmitgliedschaft begründet keine Beitragspflicht und vermittelt kein Stimmrecht. Ansonsten vermittelt die Familienmitgliedschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Vollmitgliedschaft. Treten Ehegatten bzw. Lebenspartner/innen gemeinsam dem Verein bei, können sie bestimmen, ob sie beide als Vollmitglieder beitreten oder einer eine Familienmitgliedschaft begründen soll.
(c)    Das Stimmrecht des Vollmitgliedes kann durch schriftliche Vollmacht auf das entsprechende Familienmitglied übertragen werden.
(3)    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4)    Mit der Betreuung von Kindern in der Einrichtung ist keine Zwangsmitgliedschaft verbunden. Die Mitgliedschaft ist stets freiwillig.

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Vollmitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, Liquidation oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, , durch Streichung oder durch fristlosen Ausschluss aus dem Verein. Die Familienmitgliedschaft endet spätestens mit dem Ende der zugehörigen Vollmitgliedschaft, sofern die Familienmitgliedschaft nicht schon vorher beendet wurde – egal aus welchem Grund.
(2)    Der freiwillige Austritt aus dem Verein wird zu jenem Monatsende wirksam, welches auf das Datum der Austrittserklärung folgt.
(3)    Die Streichung kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht in drei aufeinander folgenden Monaten trotz Mahnung nicht nachgekommen ist.
(4)    Fristlose Ausschlussgründe sind Verstöße gegen die Satzung, Ziele und Interessen des Vereins.
(5)    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(6)    Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 5    Beiträge

Von den Vollmitgliedern im Sinne § 3 Ziffer (1) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch jedes Vollmitglied selbst festgelegt. Ein Mindestbeitrag sowie weitere Einzelheiten der Beitragserhebung werden in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Familienmitgliedschaften im Sinne § 3 Ziffer (2) sind beitragsfrei.

§ 6    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
–    Mitgliederversammlung
–    Vorstand
–    Erzieherkollegium
–    Elternrat

§ 7    Mitgliederversammlung

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(2)    Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Mitarbeiter des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3)    Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nur auf ein anderes Vollmitglied oder das entsprechende Familienmitglied mittels schriftlicher Vollmacht übertragbar. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4)    Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Über die Tagesordnung wird abgestimmt. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8    Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus drei, höchstens fünf Vertretern aus der Mitgliedschaft. Aus dem Erzieherkollegium kann höchstens eine Person in den Vorstand gewählt werden, jedoch nicht als vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied.
(2)    Vorstand gemäß § 26 BGB sind 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Kassenwart. Je  zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.
(3)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit  aus, so erfolgt eine Zweitwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung. Das Wahlverfahren legt die Mitgliederversammlung fest.
(4)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
–    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
–    Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
–    Leitung der Einrichtungen, Einstellung der Mitarbeiter
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5)    Vorstandssitzungen finden mindestens viermal jährlich statt. Termine und Tagesordnung der Vorstandssitzungen werden durch die Vorstandmitglieder jeweils vorher mündlich vereinbart. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse werden schriftlich protokolliert. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder daran  beteiligt  sind.  Schriftlich  oder  fernmündlich  gefasste  Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied gemäß Abs. 2 zu unterzeichnen.

§ 9    Erzieherkollegium

(1)    Die pädagogischen Mitarbeiter der Einrichtung bilden das Erzieherkollegium, das dem Vorstand beratend zur Seite steht. Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. Das Erzieherkollegium trägt und verantwortet die pädagogische Arbeit und gewährleistet den laufenden Betrieb der Einrichtung. In Mitgliederversammlungen sowie in Konferenzen vertreten sie die pädagogischen Angelegenheiten der Einrichtung selbst.
(2)    Das Erzieherkollegium entscheidet über die Aufnahme und den Abgang der Kinder.
(3)    Bei der Entscheidung über Personaleinstellungen kann der Vorstand das Erzieherkollegium beratend heranziehen. Vor Beschlüssen des Vorstandes über konzeptionelle Angelegenheiten der Einrichtung ist das Erzieherkollegium zu beteiligen.

§ 10 Elternrat

(1)    Der Elternrat besteht aus mindestens 3, höchstens jedoch 6 Mitgliedern, idealerweise  aus jeweils 2 Vertretern jeder Gruppe im Kindergarten. Dabei können ausschließlich Eltern des Vereins kandidieren, die zum Zeitpunkt der Wahl Kinder in unserem Kindergarten betreuen lassen und nicht dem Erzieherkollegium angehören.
(2)    Der Elternrat wird von den Eltern der im Kindergarten betreuten Kinder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der alte Elternrat bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Elternratsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, so rückt zunächst der/die jeweils Nächstplatzierte der letzten Wahl als Ersatzmitglied nach. Ist dies nicht möglich, so erfolgt umgehend die Wahl eines Ersatzmitgliedes. Das Wahlverfahren bestimmt sich nach § 10 Ziff. 3 dieser Satzung.
(3)    Das Wahlverfahren beginnt mit der Übergabe der Kandidatenliste an die Eltern (elektronisch oder per Post) mit einer Abstimmfrist von 3 Wochen. Die Eltern haben dabei so viele Stimmen wie Kandidaten in der jeweiligen Wahlperiode zur Wahl stehen, maximal je- doch 6 Stimmen. Abgestimmt wird dabei mit “Ja”, “Nein” oder “Enthaltung”. Nach Auszählung der Stimmen muss für jeden Kandidaten mindestens eine einfache Mehrheit der Stimmen erreicht sein als Voraussetzung für einen Amtsantritt.
(4)    Der Elternrat stellt das Bindeglied zwischen Eltern, Kollegium und Vorstand dar. Er ist vor allem um die Interessenvertretung der Eltern, die Erhöhung der Transparenz des Kindergartenalltags sowie um die Unterstützung des Kollegiums bemüht. Zur Verwirklichung dieser Anliegen sollte der Elternrat sich stets einsetzen für eine offene und faire Kommunikation zwischen allen Gremien des Vereins und den Eltern. Der Elternrat hat die Aufgabe als Ansprechpartner für Eltern, Kollegium und Vorstand Ideen und Kritikpunkte aufzugreifen, zu zentrieren und weiterzuleiten. Falls möglich und in Absprache mit den anderen Gremien, können Ideen eigenverantwortlich umgesetzt werden (z. B. Organisation von Festen, Wanderungen, Öffentlichkeitsarbeit).
(5)    Elternrat arbeitet ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11    Satzungsänderung

(1)    Für Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2)    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12    Auflösung

(1)    Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
(2)    Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die:

Internationale Vereinigung der Waldorfkindergärten e. V., Heubergstr. 11, 70188 Stuttgart

oder bei nicht mehr existieren dieses Vereins an den:

Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen e.V., Liliengasse 19, 01067 Dresden,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.